In diesen Tagen feiert der Sortenschutz seinen 60. Geburtstag. Das Gesetz über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) trat am 1. November 1953 in Kraft. Der Sortenschutz schützt für einen Zeitraum von 25 bzw. 30 Jahren die einmalige genetische Kombination einer neuen und besseren Sorte, die vom Züchter in langwieriger Züchtungsarbeit entwickelt wurde. „Pflanzenzüchtung ist zeit- und kostenaufwändig. Das Züchtungsprodukt Saatgut ist selbstreplizierend und leicht kopierbar. Effektiver Schutz geistigen Eigentums ist daher als Motor für weitere Innovationen und für eine angemessene Refinanzierung der getätigten Züchtungsleistungen unverzichtbar“, erklärt Dr. Carl-Stephan Schäfer, Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP) die Vorteile des besonderen Schutzrechts für Pflanzensorten in Deutschland.
Die Entwicklung einer neuen Pflanzensorte dauert ca. 15 Jahre und kostet ca. 1,5 Mio. Euro. Die notwendigen Investitionen können Pflanzenzüchter nur dann tätigen, wenn der Rückfluss durch Lizenz- und Nachbaugebühren gesichert ist. Die Realität zeigt, dass sich ein Teil der Landwirte diesen Zahlungen entzieht. Obwohl auch in der Landwirtschaft Kopien von Saatgut ohne die Entrichtung von Nachbaugebühren gesetzlich verboten sind, sind sie dennoch weit verbreitet. „Das ist nicht nur unfair, sondern besonders für viele kleine und mittelständische Züchter eine existenzielle unternehmerische Bedrohung, die den Innovationsstandort Deutschland nachhaltig schädigt“, sagt Schäfer.
Nach Ansicht Schäfers ist das bisherige Verfahren zur Erhebung von Nachbaugebühren zu umständlich und für Züchter und Landwirte gleichermaßen ungerecht. Durch Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen muss eine praxisnahe Erhebung der Nachbaugebühren geschaffen werden. Sie muss gewährleisten, dass die Züchter auf einer klaren rechtlichen Basis die ihnen zustehenden Nachbaugebühren umfassend und unbürokratisch erhalten, damit diese auch weiterhin in die Entwicklung neuer Sorten investiert werden können.
Kernstück im Sortenschutzrecht ist der so genannte Züchtungsvorbehalt. Dieser macht den Sortenschutz zu einem „Open Source-System“. Denn es ist jedem Züchter gestattet, die geschützten Sorten seiner Wettbewerber auch ohne deren Zustimmung für die Züchtung neuer Sorten zu nutzen und die daraus entstehenden neuen Sorten zu vermarkten. Damit können die Züchter immer wieder auf neueste Sorten zugreifen und diese züchterisch weiter entwickeln. „Der große Züchtungsfortschritt in Deutschland ist das Ergebnis dieses Schutzsystems. Dadurch können Züchter den Landwirten jedes Jahr eine Vielfalt neuer, leistungsfähiger Sorten zur Verfügung stellen“, erklärt Schäfer. Allein in Deutschland sind derzeit über 3000 Sorten für den Anbau in Landwirtschaft und Gartenbau zugelassen.
Die Prinzipien des Sortenschutzes beruhen heute auf dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen). Sie sind in EU-Recht (EU-Sortenschutzverordnung) und nationales Recht (Sortenschutzgesetz) übernommen worden.