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Kfz-Schiedsstellen: Praktizierter Verbraucherschutz

Wenn Autofahrer und Werkstatt sich streiten, hilft die Kfz-Schiedsstelle und findet in der Regel eine Lösung. Bundesweit gibt es knapp 130 Schiedsstellen, die bei den Kfz-Innungen oder Landesverbänden zu finden sind. Sie vertreten die zirka 38 000 Betriebe der Kfz-Innungen, erkennbar am blau-weißen Meisterschild.

Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle ist für den Autofahrer kostenlos und entlastet die Justiz. Das ist praktizierter Verbraucherschutz. Ist der Kunde mit dem Schiedsspruch unzufrieden, kann er ein ordentliches Gericht anrufen. Im vergangenen Jahr gingen bundesweit knapp 10 000 Anträge von Werkstattkunden und Gebrauchtwagenkäufern bei den Schiedsstellen ein. Fast 90 Prozent davon wurden bereits im Vorverfahren geregelt. Vor die Kommission kamen knapp 1 200 Fälle. Das ist verschwindend wenig im Vergleich zu den insgesamt 74,3 Millionen Wartungs- und Reparaturaufträgen, die 2012 in den Kfz-Meisterbetrieben durchgeführt wurden.

Bei den Werkstatt-Reklamationen steht das Thema „Höhe der Rechnung“ (3 794 Fälle) ganz oben, dann folgt der Punkt „unsachgemäße Arbeit“ (3 435 Fälle), und auf Platz 3 landen nicht in Auftrag gegebene und trotzdem durchgeführte Arbeiten (2 880 Fälle).

Bei den Gebrauchtwagen-Schiedsstellen waren „technische Mängel“ am erworbenen Fahrzeug der Hauptgrund (1 382 Fälle), gefolgt von den Themen „Unfallschaden“ (243 Fälle) und eine „fehlerhafte Gesamtfahrleistung“ (41 Fälle).

Geleitet wird die Schiedskommission von einem zum Richteramt befähigten Juristen. Hinzu kommen Vertreter des Kfz-Gewerbes und des ADAC sowie ein Kfz-Sachverständiger der Deutschen Automobil-Treuhand. Bei Streitigkeiten aus Reparaturaufträgen ergänzt ein Sachverständiger einer anerkannten Prüforganisation das Gremium. Dadurch werden sowohl die Handwerks- als auch die Verbraucherinteressen gleichermaßen berücksichtigt.

www.kfzgewerbe.de

Messeplaner bietet über 440 Porträts deutscher Messen

Mehr als 440 Messen und Ausstellungen in ganz Deutschland umfasst der MesseGuide Deutschland 2014, den der AUMA_Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft jetzt herausgegeben hat. Auf 292 Seiten bietet der Guide kompakte Messeporträts von A bis Z, die je nach Wunsch auch über Register nach Branchen sowie nach Terminen und Orten schnell zu finden sind. Die Porträts enthalten über Termin, Ort, Angebot und Kontaktangaben hinaus auch die Kennzahlen der letzten Veranstaltung.

Alle Messen sind jetzt, je nach Besuchereinzugsgebiet, drei Kategorien zugeordnet – international, national oder regional. Die Nutzer erhalten so eine erste Orientierung, ob die jeweilige Messe zu ihren Zielen passt. Zu jeder Messe führt der Kalender außerdem auf, ob die Kennzahlen durch die deutsche Prüfgesellschaft FKM zertifiziert wurden. Darüber hinaus bietet der Band Informationen zu den Aufgaben des AUMA, zur Bedeutung der FKM-Zertifizierung und zur Ausstellerförderung auf deutschen Messen.

Aktualisierungen der Messedaten finden die Nutzer online in der Messedatenbank des AUMA unter www.auma.de. Weiterhin gibt es aktuelle Messedaten für Deutschland und weltweit mobil über die iPhone-App MyFairs.

AUMA_MesseGuide Deutschland 2014. DIN A5-Format. 292 Seiten. Kostenlos erhältlich beim AUMA e.V., Littenstraße 9, 10179 Berlin, Telefon 030 24000-0, E-Mail: info@auma.de.

www.auma.de

Fristlose Kündigung bei nicht genehmigter Untervermietung

Mieter, die ihren Vermieter über eine Untervermietung nicht informieren, riskieren unter Umständen eine fristlose Kündigung. Mieter sollten daher vor einer beabsichtigten Untervermietung mit ihrem Vermieter darüber sprechen, rät der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland und bezieht sich auf ein Urteil des Amtsgerichts München (Az. 423 C 29146/12).

Im zu entscheidenden Fall hat ein Mieter seine Wohnung ohne Kenntnis des Vermieters untervermietet und dies zudem auf Nachfrage des Vermieters geleugnet. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos und erhob Klage. Das Amtsgericht urteilte, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter so sehr zerstört sei, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtens sei. Das Gericht erließ zudem ein Räumungsurteil.

http://www.hausundgrund.de